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   LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 3-14 O 109/12   

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LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 3-14 O 109/12 (https://dejure.org/2013,83028)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.01.2013 - 3-14 O 109/12 (https://dejure.org/2013,83028)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Januar 2013 - 3-14 O 109/12 (https://dejure.org/2013,83028)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des VV, entgangener Gewinn, Schadenersatz, Schadenschätzung, entgangener Gewinn, Berechnungsmethode, Schätzung, Rechtsnatur der Bestandspflegeprovision, Tätigkeitsvergütung, fristlose Gegenkündigung, vereinbarter wichtiger Kündigungsgrund, Abmahnung, ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09

    Vertragliches Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12
    In Ermangelung handelsrechtlicher Spezialregelungen ist für die Bestimmung des wichtigen Grundes" i. S. v. § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB ebenso wie für das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung für die außerordentliche Kündigung im HV-Recht ergänzend § 314 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB betreffend die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund heranzuziehen (im Anschluss an BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608, Juris Tz. 19).

    Unter Zugrundelegung der in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB in Anlehnung an die bis dato ergangene Rechtsprechung niedergelegten Legaldefinition liegt ein wichtiger Grund" i. S. d. § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB demnach in jedem tatsächlichen oder rechtlichen Umstand begründet, welcher bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere von Wesen und Zweck des HVV sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 HGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebotes der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (unter Bezugnahme auf BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08 - NJW 11, 3361, Juris Tz. 17; 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608, Juris Tz. 19; OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - I-16 U 137/10 - Juris Tz. 25).

    Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung insbesondere, dass die Beschränkung des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen im HV-Recht in besonderer Weise geboten erscheint, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des HV gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des AA zwingend zur Folge hat (unter Bezugnahme auf BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608, Juris Tz. 24).

    Es bleibt jedoch eine Frage der Auslegung des konkret in Rede stehenden HVV, ob und inwieweit die Benennung bestimmter Pflichtverstöße als (wichtiger) Kündigungsgrund eine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung von vornherein ausschließt (im Anschluss an BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608 Juris Tz. 22).

    Dass geringfügige Vertragsverletzungen eine fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen vermögen, ergibt sich bereits aus dem auf die Umstände des Einzelfalles bezogenen Begriff des wichtigen Grundes" (im Anschluss an BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608, Juris Tz. 24).

    Im Recht der HV ist die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen überdies in besonderer Weise geboten, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des HV gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des AA zur Folge hat (im Anschluss an BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608, Juris Tz. 24).

  • OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09

    Versicherungsvertreter: Zumutbarkeitsprüfung bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12
    Die grundsätzlich von dem fristlos kündigenden U darzulegende und zu beweisende Feststellung, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des HV-Vertrages besteht, hat von der Frage auszugehen, ob das Verhalten des HV nach umfassender Würdigung aller Gesamtumstände einen so nachhaltigen und endgültigen Vertrauensverlust rechtfertigt, dass dem U ein weiteres Festhalten am Vertragsverhältnis bzw. ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht zumutbar war (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - Juris Tz. 51).

    Auch wirtschaftlich untergeordnete Vermittlungstätigkeiten für Konkurrenzunternehmen verstoßen im Grundsatz gegen § 86 HGB bzw. vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - Juris Tz. 49).

    Dies gilt erst recht, wenn der von dem VN erklärten Sonderkündigung ersichtlichen Motivation eine erhebliche Gebührenerhöhung seitens des VU vorausgegangen war (unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - Juris Tz. 23 das eine außerordentliche Kündigung selbst bei Umdeckungen für eine Mehrzahl an Kunden verneint).

    Bereits aufgrund dessen bedarf der mit der außerordentlichen Kündigung einhergehende Wegfall des HV-Ausgleiches gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB einer besonderen Rechtfertigung, mithin einer nach Art, Dauer und Umfang besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung (unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - Juris Tz. 60).

  • BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00

    Ansprüche des Unternehmers bei unberechtigter Kündigung des Handelsvertreters

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12
    Danach ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; es genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (im Anschluss an BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00 - NJW-RR 01, 1542, Juris Tz. 8).

    Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (im Anschluss an BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00 - NJW-RR 01, 1542, Juris Tz. 8).

    Macht der U geltend, dass nicht ersichtlich" sei, weshalb die Gesamteinkünfte im Kalenderjahre 2011 die Grundlage zur Berechnung einer Durchschnittsprovision darstellen sollen", bleibt unklar, welcher andere Maßstab als der zuletzt erzielte Durchschnittsverdienst (unter Bezugnahme auf BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00 - NJW-RR 01, 1542, Juris Tz. 9) nach Auffassung des U zur Berechnung eines hypothetischen Gewinnes hätte herangezogen werden sollen.

  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10

    Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12
    Bestandspflege- und Kundenprovisionen sind auch für die Berechnung des AA eines VV nach § 89 b HGB außer Betracht zu lassen (im Anschluss an BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - NJW-RR 12, 674, Juris Tz. 30), da ein Ausgleich für solche Tätigkeiten nicht vorzunehmen ist, die wie die Bestands- und Kundenpflege an sich dem U selbst obliegen und die sich für den HV als zusätzliche Aufgaben darstellen (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05 - Juris Tz. 201 - LVM 1 -).

    Bei den Grundsätzen" handelt es sich um ein zwischen den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes, namentlich dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V., dem Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz e.V. (VGA), dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und dem Verband der Versicherungs-Kaufleute (WK) e.V. zur Vereinfachung der Ausgleichsberechnung ausgehandeltes privates Regelwerk (unter Bezugnahme auf BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - NJW-RR 12, 674 Juris Tzz. 34 ff.).

    Die Grundsätze" führen aus Praktikabilitätserwägungen lediglich eine partielle Pauschalierung in die nach § 89 b Abs. 1 und 5 HGB vorzunehmende Ausgleichsberechnung ein, tragen den insoweit zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen jedoch im Übrigen umfassend Rechnung (unter Bezugnahme auf BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - NJW-RR 12, 674, Juris Tz. 39 zur Rechtsnatur und Funktionsweise der Grundsätze" im Einzelnen).

  • BGH, 14.11.1966 - VII ZR 112/64

    Handelsrecht-Kündigung d. Handelsvertretervertrages;Ausschluß d Ausgleichsanspr.

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12
    Mit der unberechtigten außerordentlichen Kündigung gibt der U seinerseits einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung durch den HV, indem der U dem HV zu Unrecht die Weiterarbeit verweigert und damit dessen Einkommen gefährdet (unter Bezugnahme auf BGH, 14.11.1966 - VII ZR 112/64 - BB 66, 1410, Juris Tz. 23).

    Der HV hat ein schutzwürdiges Interesse daran, eine Klärung der Rechtslage und eine Beendigung des Vertreterverhältnisses jedenfalls im Wege der Eigenkündigung herbeizuführen (unter Bezugnahme auf BGH, 14.11.1966 - VII ZR 112/64 - BB 66, 1410, Juris Tz. 23).

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 160/88

    Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen im Rahmen eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12
    Insoweit war den aus § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO sich ergebenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen Rechnung zu tragen (im Anschluss an BGH, 05.10.1989 - I ZR 160/88 - NJW-RR 90, 171, Juris Tz. 7).

    Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (im Anschluss an BGH, 05.10.1989 - I ZR 160/88 - NJW-RR 90, 171, Juris Tz. 7).

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 3 U 19/12

    AA des VV, Ermittlung Altbestand, Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA,

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12
    Für die Berechnung des AA aus übertragenen Beständen und hieraus resultierende Provisionen dürfen diese Provisionen nur insoweit zu Lasten des HV ausgleichsmindernd in Abzug gebracht werden, als diese Bestände bei Vertragsbeendigung tatsächlich noch vorhanden waren und einen Provisionszufluss an den VV zur Folge hatten (im Anschluss an LG München I, 08.05.2012 - 16 HK 0 2884/12 - S. 2 des Umdrucks; OLG Stuttgart , 19.09.2012 - 3 U 40/12 - S. 2 des Umdrucks; 29.11.2012 - 3 U 19/12 - LS 1, S. 2 des Umdrucks) zu Tage.

    In diesem Zusammenhang kommt insbesondere auch dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung zu, dass es dem HV nach den vertraglichen Abreden gehalten war, die Geschäftsunterlagen, insbesondere Akten und anderen Schriftwechsel über die Versicherungsverträge, unverzüglich" an den U herauszugeben hatte und es dem HV untersagt, Abschriften und sonstige Vervielfältigungen sowie Auszüge von Geschäftsunterlagen zur weiteren Verwendung aufzubewahren und der HV der Herausgabeverpflichtung nachgekommen ist (unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, 19.09.2012 - 3 U 40/12 - S. 3 des Umdrucks; 29.11.2012 - 3 U 19/12 - S. 2 des Umdrucks).

  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12
    Bestandspflegeprovisionen stellen sich trotz ihrer insoweit irreführenden Bezeichnung bei wertender Betrachtung nicht etwa als erfolgsabhängige Provisionen i. S. v. § 87 a HGB in Verbindung mit den Regelungen des HVV dar, sondern als tätigkeitsabhängige Vergütung für die dem HV übertragene Pflicht zur Erbringung von - an sich dem VU obliegenden (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05 - Juris Tz. 201 - LVM 1 -) Bestandspflegeleistungen in Gestalt nachwirkender Vertragsbetreuung.

    Bestandspflege- und Kundenprovisionen sind auch für die Berechnung des AA eines VV nach § 89 b HGB außer Betracht zu lassen (im Anschluss an BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - NJW-RR 12, 674, Juris Tz. 30), da ein Ausgleich für solche Tätigkeiten nicht vorzunehmen ist, die wie die Bestands- und Kundenpflege an sich dem U selbst obliegen und die sich für den HV als zusätzliche Aufgaben darstellen (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05 - Juris Tz. 201 - LVM 1 -).

  • OLG Rostock, 22.07.2005 - 6 U 132/04

    Zu den Anforderungen an die Substantiierung von Parteivorträgen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12
    Die Erteilung eines gerichtlichen Hinweises ist nämlich jedenfalls in Anwaltsprozessen (§ 78 Abs. 1 ZPO) dann nicht geboten, wenn schon der Prozessgegner auf Mängel des Vortrages hingewiesen hat (m Anschluss an OLG Rostock, 22.07.2005, OLGR 05, 928, Juris Tz. 12).
  • BGH, 03.03.1993 - VIII ZR 101/92

    Zeitliche Beschränkung der Schadensersatzpflicht bei fristloser Kündigung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12
    Für die Bemessung der konkreten Höhe des dem HV aus § 89 a Abs. 2 HGB erwachsenden Schadensersatzanspruches maßgeblich sind indes nur diejenigen Provisionszahlungen, welche der HV bis zu dem Zeitpunkt erzielt hätte, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre (im Anschluss an BGH, 03.03.1993 - VIII ZR 101/92 - BGHZ 122, 9, Juris Tzz. 17, 20).
  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87

    Kündigung des Handelsvertretervertrages bei vertraglich geregelten

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen

  • BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99

    Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund wegen

  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

  • OLG München, 05.10.2010 - 5 U 4438/09

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der von einem insolventen

  • OLG Frankfurt, 12.11.1993 - 10 U 29/91

    Anspruch eines Versicherungsmaklers auf Zahlung von Bestandspflegegeldern;

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 137/10

    Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Geschäftsherrn aus wichtigem

  • OLG München, 24.03.2009 - 7 U 5575/08

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung wegen Tätigkeit für ein

  • OLG Hamm, 12.06.2013 - 32 Sbd 7/11

    Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen

    3-14 O 109/12, a.A. Evers VW 2009, 1922).

    3-14 O 109/12, K 10); die Beklagte hingegen hat die Vertragsverhältnisse mit allen Kunden in den nunmehr übergebenen Bestandslisten in allen Einzelheiten EDV- -mäßig erfasst und kann sie mit entsprechenden Suchprogrammen auswerten, wozu sie auch bei der Geltendmachung eines Buchauszugsanspruchs des Versicherungsvertreters verpflichtet wäre.

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